Polizist*innen mit HIV nicht gewünscht
Noch immer werden Menschen mit HIV vom Polizeidienst pauschal ausgeschlossen und damit diskriminiert. Christof T. will sich das nicht gefallen lassen.
Christof T.*hat ein klares Berufsziel: Er möchte gerne Polizist werden. Doch bei seiner ersten Bewerbung 2018 wurde er gar nicht erst zum Auswahlverfahren zugelassen. Der Grund: T ist HIV-positiv. Gegen diese pauschale Ablehnung hatte Christof T. geklagt und 2019 vor dem Verwaltungsgericht Hannover Recht bekommen. Doch Polizist ist Christof T. bis heute nicht geworden. Warum haben die deutschen Polizeibehörden offenbar Angst vor Menschen mit HIV und schrecken vor einer offensichtlichen Diskriminierung nicht zurück? Ein Gespräch mit Christof T.s Anwalt Jacob Hösl.
2019 war Ihnen ein entscheidender juristischer Sieg gelungen: Das Verwaltungsgericht Hannover hatte festgestellt, dass eine HIV-Infektion kein Grund sein darf, einen Bewerber pauschal vom Auswahlverfahren zur Polizeiausbildung auszuschließen. Christof T. konnte das Bewerbungsverfahren also ganz regulär durchlaufen.
Das ja, aber er wurde am Ende dennoch abgelehnt. Nicht wegen HIV, sondern, wie man im Juristendeutsch sagt, aus apokryphen Gründen. Zu den Eignungstests gehören neben einem Gesundheitscheck beispielsweise auch Sportprüfungen und andere Tests, die kaum überprüfbare Bewertungen zulassen. Diese führten zu einer Absage: Er sei für den Polizeidienst nicht geeignet. Man könnte auch sagen, er wurde hinausgekegelt, ohne dass man sich auf seine HIV-Infektion bezogen hat.
Christof T. hat sich aber nicht entmutigen lassen.
Richtig, er hat sich daraufhin bei einer anderen Landespolizei beworben. Aufgrund der Erfahrungen, die er in Niedersachsen machen musste, hatte er seine HIV-Infektion nicht gleich bei der Bewerbung angegeben. Er wollte erst einmal unbefangen die schriftlichen und sportlichen Aufnahmeprüfungen absolvieren, damit Leistungen unbefangen bewertet werden können. Erst danach wollte er seinen HIV-Status offenlegen. Das Ergebnis des HIV-Tests, der im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung vorgenommen wird, liegt erst einige Tage später vor.
Und wie waren seine Leistungen bewertet worden?
Christof T. hatte alle Prüfungen bestanden und von der betreffenden Landespolizei eine sogenannte sichere Zusage erhalten – vorbehaltlich des Ergebnisses der noch ausstehenden polizeiärztlichen Untersuchung. Dies war der Zeitpunkt, an dem sich Christof T. entschlossen hatte, in einem Brief an die Behörde seinen HIV-Status offenzulegen und auch zu erklären, weshalb er dies erst jetzt tut.
Was aufgrund seiner Erfahrungen in Niedersachsen nur nachvollziehbar ist.
Bei dieser Landespolizei sah man dies jedoch anders. Sein Bewerbungsverfahren wurde eingestellt, wie es in der Verwaltungssprache heißt. Ihm fehle die notwendige Zuverlässigkeit. Mit dieser Generalklausel werden in der Regel Personen ausgesondert, die zwar prinzipiell die Voraussetzungen für den Polizeidienst erfüllen, aber beispielsweise aufgrund ihres Charakters, ihrer politischen Weltanschauung oder fehlender Verfassungstreue nicht geeignet erscheinen.
Da er zu Beginn des Bewerbungsverfahrens seinen HIV-Status verheimlicht habe, sei darauf zu schließen, dass er gegenüber seinem Dienstherrn auch zu einem anderen Zeitpunkt nicht die Wahrheit offenbart hätte.
Er wurde also nicht wegen der HIV-Infektion abgelehnt, sondern weil es ihm in den Augen der Landespolizei an Zuverlässigkeit mangelt.
Christof T. hat sich damit nicht abgefunden, sondern er ist mit Ihnen auch hier gerichtlich dagegen vorgegangen. Mit welcher Argumentation?
Für uns war diese Begründung nur vorgeschoben. Wir haben gegenüber dem Gericht deutlich gemacht, dass es für den Bewerber letztlich keine andere Wahl gab, als so zu handeln. Denn wie soll sich jemand verhalten, der – wie die Erfahrung bei der Polizei Niedersachsen gezeigt hat – mit Sicherheit damit rechnen muss, dass er wegen seiner HIV-Infektion zu Unrecht abgelehnt werden wird? Und zwar pauschal ohne Prüfung seines Einzelfalls oder ggf. später aufgrund von apokryphen Gründen? Dazu ist Christof T. nach unserer Auffassung berechtigt gewesen, da die pauschale Ablehnung von Bewerber*innen aufgrund ihrer HIV-Infektion nicht nur gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt, sondern auch diskriminierend ist. Und wenn staatliche Diskriminierung als sicher bevorstehend prognostiziert ist, dann ist der Betroffene berechtigt, sich dagegen zur Wehr zu setzen. In diesem Fall, das Wissen über die HIV-Infektion bis zu einem geeigneten Zeitpunkt zurückzuhalten um der zu erwartenden „staatlichen Diskriminierung“ zu entgehen.
Ist das Gericht dieser Argumentationslinie gefolgt?
Auf den Rechtsaspekt der Diskriminierung ist das Gericht überhaupt nicht eingegangen und hat ihn daher auch gar nicht versucht zu widerlegen. Das Gericht sah vielmehr ein gezieltes und geplantes Verhalten des Klägers, um die Polizeibehörde zu täuschen und das wiederum ließe auf einen für den Polizeidienst ungeeigneten Charakter zurückschließen.
Werden Sie das Urteil anfechten?
Das ist leider nicht möglich, denn ein Berufungsverfahren wurde nicht zugelassen. Die Begründung dafür ist für mich skandalös. Es sei versäumt worden, Belege dafür vorzulegen, dass die betreffende Landespolizei Bewerber*innen mit HIV tatsächlich pauschal ablehnt. In der Sache wäre allerdings das Verwaltungsgericht amtsermittlungspflichtig, müsste also den Sachverhalt selbst erforschen bzw. bei der Landesregierung nachfragen.
Gibt es für Christof T. hier nicht weitere juristische Möglichkeiten, um zu seinem Recht zu kommen?
Es bliebe nur die Verfassungsbeschwerde, allerdings sehe ich wenig Chancen, dass die Klage dort angenommen würde, da in diesem Fall nur schwer verfassungsrechtliche Aspekte anzubringen sind. Man könnte lediglich Artikel 33 heranziehen, der den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern sichert. Ich halte es allerdings für fraglich, dass sich das Verfassungsgericht damit beschäftigen würde. Denn wir dürfen nicht aus dem Blick verlieren: Aus Sicht der Behörde und der Polizei ist die Beschäftigung bzw. Verbeamtung von Polizist*innen mit HIV ein sehr marginales Problem innerhalb des Gesamtapparats Polizei. Bislang sind ja nur eine Handvoll Fälle bekannt, bei denen Bewerber*innen aufgrund ihrer HIV-Infektion abgelehnt oder andere dienstrechtliche Maßnahmen angeordnet wurden.
Was in der ganzen Angelegenheit dann doch überraschend ist: Abgesehen davon, dass das Gericht in Hannover im Fall von Christof T. entschieden hatte, dass eine generelle Ablehnung von HIV-positiven Bewerber*innen diskriminierend ist, auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist zu diesem Schluss gekommen. Wie kann es sein, dass die Innenministerien der Länder, die für die Polizeien zuständig sind, ihre Praxis immer noch nicht geändert haben?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bzw. der Länder ist, was ihre Möglichkeiten angeht, vergleichbar mit der*des Wehrbeauftragten oder Kulturstaatssekretär*innen. Sie können zwar ihren Standpunkt äußern, er entfaltet aber keine rechtliche Verbindlichkeit. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann den Behörden daher keine Vorgaben machen. Bedeutender in diesem Zusammenhang finde ich aber, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits vor vielen Jahren festgestellt hat, dass Menschen einen Anspruch darauf haben, dass ihr Fall individuell geprüft wird, wenn es einen triftigen Anlass gibt bzw. eine Entscheidung an diesem Aspekt hängt.
Können Sie das an einem Beispiel erklären?
Bei einem Querschnittgelähmten ist offenkundig, dass er nicht die körperlichen Voraussetzungen mitbringt, um Vollzugspolizeibeamter zu werden. Bei Menschen mit HIV sieht das aber anders aus. Hier darf nicht pauschal abgelehnt werden, sondern es muss eine Einzelfallprüfung stattfinden. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte auch das Verwaltungsgericht Hannover im Fall von Christof T. für sein Urteil herangezogen. Doch die Landespolizeibehörden wie auch die Bundespolizei ignorieren dieses wichtige Urteil weiterhin. In Berlin scheint es anders zu sein. Laut einer Anfrage an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus dem Jahr 2025 wird der Einzelfall geprüft und eine HIV-Infektion führt nicht grundsätzlich zur Ablehnung zum Beispiel bei der Verbeamtung.
Bleibt das Argument, dass sie andere im Einsatz mit HIV infizieren könnte.
Natürlich kann es im Polizeidienst bei robusten Einsätzen auch mal zu Verletzungen kommen…
Damit es hier aber zu einer HIV-Übertragung kommen könnte, müssten – je nach Viruslast – ausreichend kontaminiertes Blut direkt in die Blutbahn eines anderen geraten. Ein solches Szenario ist völlig hypothetisch und wurde auch schon in anderen Kontexten als abwegig erklärt. HIV-Übertragungen anlässlich von wechselseitigen Körperverletzungen sind weltweit so gut wie nie vorgekommen.
Abgesehen davon liegt die Viruslast durch die HIV-Therapie unter der Nachweisgrenze, diese Personen sind also nicht infektiös. Es wurde aber tatsächlich schon argumentiert, dass Polizeibeamt*innen auch mehrere Tage am Stück im Einsatz sein können – und sie dann ihre Tabletteneinnahme verpassen und sich also selbst gefährdet würden. Auch solche Situationen sind medizinisch heute unproblematisch. Die Bundeswehr hat ihre HIV-Richtlinien bereits 2018 dahingehend geändert und Menschen mit HIV können durchaus Soldat*innen werden. Warum soll das bei der Polizei nicht gehen?
Mal abgesehen davon, dass diese Szenarien und Risikobewertungen an der Realität völlig vorbeigehen: Welche rechtlichen Argumente sprechen gegen die Verbeamtung?
Juristisch ist schon lange geregelt, dass HIV kein Hindernis mehr für eine herkömmliche Verbeamtung darstellt. Im öffentlichen Dienst ist HIV ohnehin kein Problem. In Nordrhein-Westfalen gibt es dazu sogar einen entsprechenden Ministerialerlass. Die einzige Baustelle, die wir in dieser Hinsicht noch haben, ist die Polizei.
*Namen geändert
Interview: Axel Schock