Beratung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wer sich über das Recht auf Schutz vor Diskriminierung informieren möchte, kann sich an die Aidshilfen oder die Kontaktstelle wenden. Darüber hinaus gibt es in vielen Städten Deutschlands Beratungsstellen zum AGG, die Unterstützung bei Klagen auf Schadensersatz oder Entschädigung anbieten und durch juristische Verfahren begleiten.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) bietet kostenlose Beratung im Diskriminierungsfall an. Sie gibt eine erste Einschätzung zum Diskriminierungsfall und Hinweise, wie weiter vorzugehen ist und welche Rechte geltend gemacht werden können. Eine anwaltliche Vertretung im Klagefall stellt die ADS nicht zur Verfügung.
Wer mehr grundsätzliche Informationen zum AGG sucht oder sich über aktuelle Rechtsfälle informieren möchte, findet auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ausführliches Material. Außerdem kann man sich zur Frage beraten lassen, welche Beratungsstelle vor Ort die passende ist.
Wer im Arbeitszusammenhang diskriminiert wurde und dagegen klagt, hat nach dem AGG zwar keinen Anspruch auf Einstellung, Weiterbildung oder Aufstieg, aber gegebenenfalls auf Schadensersatz oder finanzielle Entschädigung. Solche Ansprüche müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem*der Arbeitgeber*in schriftlich geltend gemacht werden (außer es wurden z.B. im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung längere Fristen vereinbart).
Diese Frist beginnt mit der Kenntnis von der Benachteiligung (z.B. einer Ablehnung in einem Bewerbungsverfahren). Die Schriftform wird auch durch eine Klage gewahrt. Arbeitsrechtliche Klagen zur Durchsetzung der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche müssen im Anschluss an diese außergerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten (§ 61b ArbGG) eingereicht werden.
Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, betroffene Mitarbeiter*innen vor weiterer Diskriminierung zu schützen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung zu ergreifen, etwa durch Abmahnung, Versetzung oder Kündigung diskriminierender Personen und durch strukturelle Änderungen.
Schutz, Schadensersatz oder finanzielle Entschädigung können auch in anderen Bereichen auf der Basis des AGG eingefordert werden, etwa im Bereich von Dienstleistungen wie z.B. bei einer Verweigerung einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio aufgrund des Geschlechts oder der Ablehnung eines Mietverhältnisses aufgrund von Rassismus.
Wir stehen mit unserer ganzen Erfahrung immer an deiner Seite!
„HIV-Infizierte pauschal von Jobs auszuschließen, ist eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das auch vor Benachteiligungen infolge chronischer Krankheiten schützt[...]. Auch Diskriminierungen im Gesundheitswesen sind in vielen Fällen unzulässig. Betroffene HIV-Infizierte sollten sich unbedingt juristisch beraten lassen.“
Ferda Ataman, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
GUT ZU WISSEN
- Ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG muss innerhalb von zwei Monaten gegenüber Arbeitgeber*innen geltend gemacht werden.
- Beratung oder anwaltliche Unterstützung ist bei der Formulierung von Ansprüchen nach dem AGG sehr zu empfehlen! Wer Gewerkschaftsmitglied ist, kann anwaltliche Unterstützung für ein AGG-Verfahren anfragen, wenn die Diskriminierung im beruflichen Kontext stattgefunden hat.