„Ich wünsche mir ein stärkeres Mandat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes“

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Mit dem 2006 eingeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eingerichtet. Ihr kommissarischer Leiter Bernhard Franke sprach mit uns über die Arbeit der ADS, über Diskriminierung im Gesundheitswesen und wegen HIV, Massengeschäfte und die Weiterentwicklung des ADS-Mandats.

Welche Form der Hilfe und Unterstützung können Menschen von der Antidiskriminierungsstelle erwarten?

Menschen, die sich diskriminiert sehen, können sich formlos und kostenfrei an uns wenden. Dazu reicht eine E-Mail, ein Brief oder auch ein Telefonat. Die Antidiskriminierungsstelle bietet dann eine erste juristische Einschätzung des Diskriminierungsfalls an.

Einen Rechtsbeistand braucht man dazu nicht?

Nein, wir prüfen zunächst, ob der Diskriminierungsfall unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Anm. der Red.: abgekürzt AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) fällt und geben unsere Einschätzung ab, wie unseres Erachtens die Erfolgsaussichten sind, wenn man diesen Fall vor Gericht bringt. Dabei müssen Fristen eingehalten werden, auf die wir auch stets hinweisen.

Derzeit muss spätestens zwei Monate nach dem Vorfall reagiert worden sein. Das wurde immer wieder als zu kurz bemängelt.

Die Bundesregierung hat Anfang Dezember auf Empfehlung des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen, die Fristen verlängern zu wollen – von zwei auf dann sechs Monate. Wir begrüßen diesen Beschluss sehr und setzen darauf, dass ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nun auch rasch auf den Weg gebracht wird.

Weshalb sind diese verlängerten Fristen so wichtig?

Menschen, die Diskriminierung erfahren haben, benötigen erst einmal Zeit, um dieses Erlebnis für sich zu verarbeiten. Zudem müssen sie sich beraten lassen, bevor sie rechtliche Schritte unternehmen.

Inwieweit gilt das Antidiskriminierungsgesetz auch für Diskriminierung im Gesundheitswesen?

Es ist immer noch umstritten, ob ärztliche Behandlungsverträge in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fallen, denn die Rechtslage ist etwas kompliziert. Wir haben beim AGG einen abgestuften Diskriminierungsschutz: Menschen, die sich rassistisch diskriminiert sehen, sind beim Eingehen jeglicher zivilrechtlicher Verträge geschützt.

Menschen, die sich wegen einer Behinderung, des Geschlechtes, der sexuellen Identität, des Alters, der Weltanschauung oder Religion diskriminiert sehen, sind hingegen nur dann geschützt, wenn die betreffenden Verträge ein sogenanntes Massengeschäft sind.

Können Sie diesen Begriff etwas erläutern?

Massengeschäfte hat der Gesetzgeber selbst im AGG definiert, und zwar als Geschäfte, die in einer Vielzahl von Fällen ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen eingegangen werden.

Wie etwa die Buchung eines Hotelzimmers oder der Besuch eines Restaurants.

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird immer wieder vorgebracht, dass allerdings ärztliche Verträge sogenannte personalisierte Dienstleistungen sind, bei denen das Ansehen der Person durchaus eine Rolle für eine Behandlung spielt. Unsere Auffassung dazu ist, dass es natürlich auf die Person der Patient*innen ankommt. Beim Abschluss eines Behandlungsvertrages dürfen die im AGG genannten Merkmale wie Behinderung, Alter oder Geschlecht jedoch keine Rolle spielen. Diese Persönlichkeitsmerkmale haben nur eine nachrangige Bedeutung dafür, ob ein Arzt oder eine Ärztin jemanden behandelt.

Haben sich auch schon Menschen an die Antidiskriminierungsstelle gewandt, die sich aufgrund ihrer HIV-Infektion diskriminiert sahen?

Wir hatten in der Tat einige Fälle, bei denen Menschen mit HIV aufgrund ihrer Infektion nur Termine am Ende der Sprechstunde angeboten wurden – mit der Begründung, danach müsse das Behandlungszimmer aufwendig desinfiziert werden.

Wir kann die Antidiskriminierungsstelle in solchen Fällen helfen?

Wir können bei der Praxis eine Stellungnahme einfordern und darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Diskriminierung im Sinne der im AGG genannten Merkmale handeln könnte. Wir konnten so in manchen Fällen schon allein durch diesen Hinweis erreichen, dass die Praxen ihr Verhalten ändern und eben nicht nur randständige Termine anbieten, sondern auch zu ganz normalen üblichen Zeiten. Unsere Erfahrung ist, dass sich viele Praxen dessen gar nicht bewusst sind. Wir halten es dabei auch für wichtig, dass die Ärztekammern ihre Mitglieder darüber aufklären, dass das Infektionsrisiko in solchen Fällen äußerst gering oder faktisch gar nicht vorhanden ist.

In Ihrer hauseigenen Publikation „Standpunkte“ haben Sie sehr deutlich Ihre Auffassung erläutert, weshalb Behandlungsverträge Massengeschäfte sind und damit Diskriminierungen im Gesundheitswesen auch unter das AGG fallen. Wie kam es dazu, dass Sie zu diesem Aspekt Stellung bezogen haben?

Wir wollen mit diesem Standpunkt die rechtswissenschaftliche Diskussion anregen und in eine Richtung bewegen, die den Diskriminierungsschutz im Sinne der Betroffenen erweitert. Da spielten natürlich unsere Beratungserfahrungen eine Rolle. Vor einem Jahr haben wir bei unserer Veranstaltung „Beratung im Dialog“ diese Frage bereits intensiv diskutiert. Sehr wichtig wäre aus unserer Sicht, dass es auch einmal eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die diese Frage endgültig klärt. Bislang gibt es nämlich nur sehr vereinzelte Urteile.

Einige Ärzt*innen brechen Behandlungen von Menschen mit HIV mit der Begründung ab, das Vertrauensverhältnis sei verletzt, weil der Patient bzw. die Patientin die HIV-Diagnose nicht beim ersten Termin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt offengelegt habe. Inwieweit ist das ein zutreffendes Argument?

Das AGG kennt in der Tat den Begriff des Vertrauensverhältnisses. Es trifft hier allerdings nicht auf das Vertrauensverhältnis im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zu, sondern meint Vertragsverhältnisse im privaten Umfeld. Eine ärztliche Behandlung aber findet in der Regel eben nicht in einem privaten Umfeld, sondern in der Praxis oder im Krankenhaus statt. Unseres Erachtens zieht das Argument des verletzten Vertrauensverhältnisses deshalb in diesem rechtlichen Sinne hier nicht. Wobei aber natürlich klar ist, dass zwischen Ärzt*in und Patient*in ein Vertrauensverhältnis bestehen muss. Patient*innen müssen ihren Ärzt*innen natürlich vertrauen, dass diese ihnen die bestmögliche Behandlung anbieten und auch verordnen. 

Die Antidiskriminierungsstelle kann beraten, empfehlen und gegebenenfalls auch vermitteln. Dennoch ist ihr Handlungsspielraum begrenzt. Wünschen Sie sich da vom Gesetzgeber mehr Möglichkeiten, um effektiver oder breitenwirksamer agieren zu können?

Wenn in diesem Jahr das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ohnehin angepasst wird, um die Fristen zu verlängern, würde ich mir wünschen, dass man bei dieser Gelegenheit überlegt, ob man die Rechtsdurchsetzung verstärken könnte.

Was bedeutet das konkret?

Zum Beispiel wünsche ich mir, dass ein Verbandsklagerecht eingeführt oder das Mandat der Antidiskriminierungsstelle gestärkt würde, damit die Stelle in bestimmten Fällen selbst die Gerichte anrufen und Klage führen kann. Nehmen wir das Beispiel der Behandlungsverträge. Hier wäre es sicherlich hilfreich, eine*n Betroffene*n in ihrer*seiner Klage zu unterstützen, um wichtige Fragen einmal grundlegend gerichtlich zu klären.

Um also Präzedenzfälle zu schaffen.

Genau.

Bislang müssen Betroffene die Gerichtskosten im Zweifelsfall ja selbst übernehmen bzw. vorstrecken.

Schon deshalb wäre ein Klagerecht der Stelle sehr wünschenswert.

In der bereits erwähnten Ausgabe von „Standpunkte“ wird angeregt, bei allen Landesärztekammern Gütestellen für Streitigkeiten zwischen Patient*innen und Ärzt*innen oder Krankenhäusern im Zusammenhang mit dem AGG einzurichten. Gab es darauf bereits Reaktionen der Ärztekammern?

Noch nicht. Wir würden uns aber sehr freuen, wenn es da Bewegung gäbe. Denn man muss eines sehen: In den meisten Diskriminierungsfällen möchten die Betroffenen nicht unbedingt rechtliche Schritte einleiten, zu einer Anwältin gehen und vielleicht den Arzt verklagen, sondern sie sind meist an einer ganz pragmatischen Lösung interessiert: Wie kann die Diskriminierung abgestellt werden? Da sehen wir Schlichtungsverfahren als ein probates Mittel und werden auch Anfang 2021 eine größere Studie dazu vorstellen, die sich gerade mit diesen Fragen auseinandersetzt: Wie kann man Diskriminierungsfälle im außergerichtlichen Verfahren lösen? Welche Möglichkeiten bestehen schon jetzt oder welche sollte der Gesetzgeber schaffen, um hier für alle Beteiligten ein Verfahren zu schaffen, das den Interessen der von Diskriminierung Betroffenen stärker entgegenkommt?

Das heißt, Sie haben Ihre Anregungen auch direkt an die Landesärztekammern übermittelt?

Ja, wir haben unsere Standpunkte gezielt sehr weitreichend verschickt und auch einige Resonanz dazu erhalten, insbesondere von Inhaber*innen medizinrechtlicher Lehrstühle. Es ist ein relativ neues Thema und wird immer noch zu wenig beachtet. Daher ist es wichtig, eine Diskussion anzuregen, um letztlich auch zu Lösungsmöglichkeiten zu gelangen.

Vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Axel Schock