Digitalisierung im Gesundheitswesen - Die elektronische Patientenakte startet

Patient bei der Anmeldung in einer Arztpraxis
© DAH | Bild: Renata Chueire

Die elektronische Patientenakte startet – zunächst nur mit wenigen Funktionen und unter heftiger Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten

Ab dem 1. Januar 2021 können auf der Versichertenkarte Daten wie ärztliche Befunde und Diagnosen in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Das soll den Informationsaustausch beispielsweise zwischen den behandelnden Ärzt_innen erleichtern und die Behandlungsqualität erhöhen. Es gibt allerdings auch deutliche Kritik: So haben viele Menschen mit HIV die Befürchtung, dass sie Gesundheitsdaten angeben müssen und ihre HIV-Diagnose bei jedem Ärzt_innenbesuch bekannt wird. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es Bedenken. So können Versicherte noch nicht entscheiden, auf welche Daten unterschiedliche Personen zugreifen dürfen. Hier die wichtigen Fragen und Antworten zur ePA.

Was ist die elektronische Patientenakte, kurz: ePA, und was soll sie erreichen?

Auf der elektronischen Gesundheitskarte sind bislang lediglich notwendige Stammdaten der Versicherten gespeichert, etwa Name und Geburtstag sowie Angaben zur Krankenversicherung. Ab dem 1. Januar müssen die gesetzlichen Krankenkassen eine elektronische Patientenakte – kurz: ePA – anbieten. Mit dieser Zusatzfunktion können dann weitere Daten auf der Karte gespeichert werden. Die ePA ist ein zentraler Pfeiler der von den Gesundheitsbehörden verfolgten E-Health-Konzepte. Sie soll den Austausch von gesundheitsbezogenen Daten zwischen Ärzt_innen, Krankenhäusern, Therapeut_innen wie auch Apotheken vereinfachen und alle relevanten Unterlagen und Informationen sammeln. Die Hoffnung ist, dass Diagnosen genauer gestellt und Doppeluntersuchungen vermieden werden. Auch ein Praxiswechsel der Patient_innen würde dadurch vereinfacht, und Apotheker_innen können ihre Kund_innen, auf Basis der hinterlegten Informationen einfacher über Wechselwirkungen, Unverträglichkeiten und Allergien beraten.

Wer steckt hinter der elektronischen Patientenakte?

Entwickelt und umgesetzt wurde die ePA von der Gesellschaft für Anwendungen der Gesundheitskarte mbH (kurz: gematik mbH). Diese ist zu 51 Prozent im Eigentum des Bundes. Weitere Gesellschafter sind unter anderem die Bundesärztekammer, der Deutsche Apothekerverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Was kann auf der Karte gespeichert werden?

Zunächst können lediglich jene Dokumente gespeichert werden, die bislang in Papier- oder in elektronischer Form bei den behandelnden Ärzt_innen verwahrt werden. Dazu gehören beispielsweise Diagnosen und Befunde, Ärzt_innenberichte, Labordaten, Röntgenaufnahmen oder Krankenhaus-Entlassungsbriefe. Darüber hinaus kann neben einem elektronischen Medikationsplan auch ein Notfalldatensatz gespeichert werden, der Informationen zu Blutgruppe, Allergien und Unverträglichkeiten oder Medikamenten liefert, die für die Erstversorgung relevant sind. Auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patient_innenverfügung können hinterlegt werden. Dies alles aber ist nicht verpflichtend, sondern lediglich ein Angebot. Es abzulehnen, bringt keine Nachteile mit sich.

Wie bekomme ich meine ePA?

Die ePA muss bei der Krankenkasse beantragt werden, danach kann man die App downloaden. Die Informationen und Dokumente kann man dann selbst oder zusammen mit dem Praxispersonal hochladen.

Wer erhält Zugriff auf die Daten?

Die Daten in der ePA sind Teil der zentralen Telematik-Infrastruktur (kurz: TI). Über dieses digitale System sollen alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie etwa Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen im Rahmen der digitalen Gesundheitsanwendung miteinander vernetzt werden. Prinzipiell kann jede_r Patient_in selbst oder mit Unterstützung der behandelnden Ärzt_innen die ePA für Ärzt_innen, Therapeut_innen, Apotheken sowie weitere Leistungserbringer, die in die Behandlung eingebunden sind, freigeben – entweder nur für die aktuelle Behandlung oder für einen längeren Zeitraum (zum Beispiel in der Hausarztpraxis). Ohne die Einwilligung der Patient_innen können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden. Im Einführungsjahr kann man den Zugriff auf die medizinischen Informationen beschränken, die von Ärzt_innen und weiteren Leistungserbringern in die ePA übermittelt worden sind, oder auch nur auf die selbst hochgeladenen Dokumente. Die Krankenkassen selbst haben grundsätzlich keinen Zugriff.

Wie werden die Daten auf die Karten hochgeladen?

Dokumente und Informationen  wie zum Beispiel Notfalldaten, Medikationspläne oder Ärzt_innenbriefe können von den Patient_innen über die neue App selbst in die elektronischen Patientenakte übertragen werden. Darüber hinaus können aucn Ärzt_innen ihre Daten und Unterlagen – wenn von den Patient_innen gewünscht – auf die ePA übertragen. Das geht relativ schnell und kann bei einem Ärzt_innenbesuch am Empfangstresen erledigt werden. Benötigt wird dafür natürlich die Versichertenkarte – und eine PIN, die den Versicherten von der Krankenkasse zugeteilt wird. Alle Dokumenteninhalte werden dabei so verschlüsselt, dass nur die Patient_innen selbst und gegebenenfalls die Vertrauenspersonen, die dazu berechtigt wurden, die Inhalte über die App einsehen können.

Welche weiteren Kartenfunktionen sind geplant?

Ab 2022 sollen auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Kinder-Untersuchungsheft sowie das Zahnbonusheft in digitaler Form in die elektronische Patientenakte aufgenommen werden können. Geplant ist, dass bis dahin unter anderem auch Pflege- und Reha-Einrichtungen mit Einwilligung der Versicherten die elektronische Patientenakte nutzen können. Außerdem sollen ab 2022 Überweisungen zu Fachärzt_innen auf elektronischem Weg übermittelt werden können. Ärztliche Verordnungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen dann möglichst nur noch elektronisch erstellt und über die Telematik-Infrastruktur übermittelt werden. Das elektronische Rezept lässt sich dann über die App auf dem Smartphone anzeigen und kann so in der Apotheke eingelöst werden. Ab voraussichtlich 2023 werden Patient_innen die Möglichkeit haben, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

Welche Kritik gibt es an der elektronischen Patientenakte?

Die ePA soll zum 1. Januar 2021 eingeführt werden; zu diesem Zeitpunkt allerdings können die Versicherten noch nicht punktgenau entscheiden, auf welche Daten in ihrer digitalen Patientenakte die unterschiedlichen Fachärzt_innen, Apotheker_innen oder Therapeut_innen zugreifen dürfen. Ist die Patient_innenakte grundsätzlich zur Einsicht freigegeben, dann könnten theoretisch alle alles einsehen – Zahnärzt_innen zum Beispiel auch psychiatrische Berichte, Augenärzt_inen einen HIV-Befund. Es besteht also die Gefahr, dass sensible persönliche Daten unnötigerweise an Dritte weitergegeben werden und womöglich zu Stigmatisierung und Diskriminierung führen. Erst ab 2022 soll es technisch möglich sein, die Freigabe genau zu steuern, allerdings nur mit einem Smartphone oder Tablet, nicht aber vom Computer oder Laptop aus. In der ursprünglichen Planung der ePA war noch vorgesehen, dass die Krankenkassen in ihren Niederlassungen Terminals bereitstellen, an denen man Einsicht in die ePA nehmen und sie bearbeiten kann. Diese Vorgabe wurde aber wieder gestrichen – wahrscheinlich scheute man die Kosten.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hält die ePA derzeit in drei Punkten für europarechtswidrig, wie er im Interview mit der deutschen Aidshilfe erklärt.

Wie reagiert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf die Kritik?

Es gebe rechtlich keinen Anspruch darauf, dass Daten über ein Gerät bzw. System der eigenen Wahl abgerufen und verwaltet werden können, teilte das Bundesgesundheitsministerium auf DAH-Anfrage mit. „Versicherte ohne ein geeignetes Endgerät können zum einen – soweit möglich – auf die Nutzung von Geräten vertrauter Personen, wie zum Beispiel Familienangehöriger, zurückgreifen“, heißt es aus dem BMG, „zum anderen können sie über eine Vollmachterteilung an eine Vertreterin oder einen Vertreter ihre Rechte wahrnehmen lassen. “Der Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sieht darin allerdings eine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Die Regelungen zur ePA erfüllen nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit alle Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und zwar bereits mit der Einführung am 1. Januar 2021. Die Anwendung sei freiwillig und die Patient_innen könnten frei darüber entscheiden, welcher Ärztin oder welchem Arzt sie Zugriff erteilen oder aber versagen wollen, und nötigenfalls einzelne Dokumente in einem geschützten Bereich speichern, so die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Auch stehe es den Versicherten frei, jederzeit alle Daten der ePA zu löschen.

Was sagt die gematik GmbH?

Die für die Entwicklung und Umsetzung verantwortliche Gesellschaft ist aufgrund der zunächst eingeschränkten technischen Nutzungsmöglichkeiten der ePA mittlerweile in die Defensive geraten. Die Erwartungen an die ePA sind deshalb gedämpft. Der Start am 1. Januar 2021 werde kein „Big Bang“ sein, so der gematik-Geschäftsführer Dr. Markus Leyck Dieken. „Die ersten Monate werden wie ein großer bundesweiter Feldtest“. Wichtig sei, Erfahrungen mit der elektronischen Patientenakte zu sammeln und sie dann Schritt für Schritt zu verbessern bzw. die Anwendungsmöglichkeiten zu erweitern. Ihre Wirkung werde die ePA erst nach und nach entfalten. „Wir werden nicht gleich doppelstellige Millionenzahlen bei den Usern sehen.“ Leyck Dieken geht davon aus, dass sich die Vorteile der ePA insbesondere bei Ärzt_innen und chronisch kranken Menschen herumsprechen und so mittelfristig größere Nutzer_innenkreise erreicht werden.

Axel Schock