Verstöße gegen den Datenschutz

Egal ob im Krankenhaus, in der ambulanten Behandlung, am Arbeitsplatz oder bei Behörden: Für den Umgang mit persönlichen Daten gibt es strikte Regeln. Diese gelten auch bei einer HIV-Infektion.

Hier erklären wir dir, was es mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf sich hat, wie sich dieses im Gesundheitswesen auswirkt und was du bei Datenschutzverstößen unternehmen kannst.

Was besagt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

 

Jeder Mensch hat das Recht, über die Verwendung und Verbreitung der zu seinem persönlichen Leben gehörenden Daten frei und eigenverantwortlich zu entscheiden. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt auch für alle Daten, die eine HIV-Infektion betreffen.

Wenn jemand von der HIV-Infektion einer anderen Person weiß und diese Information an Dritte weitergibt, kann zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden. Willst du Ansprüche durchsetzen, ist es ratsam, dass du dich durch einen sachkundigen Anwalt oder eine sachkundige Anwältin beraten und vertreten lässt.

Bestimmte Berufsgruppen wie beispielsweise

  • Ärzt_innen
  • Anwält_innen
  • Geistliche
  • Psycholog_innen
  • Sozialarbeiter_innen und
  • Mitarbeiter_innen von Sozial- oder Privatversicherungen

sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstoßen sie gegen die Schweigepflicht, können sie sich strafbar machen.

Was gilt im Gesundheitswesen?

 

Dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt auch und insbesondere im Rahmen der medizinischen Versorgung. So dürfen Ärzt_innen, Pflegekräfte und Therapeut_innen nicht auf deine sämtlichen Patientendaten zugreifen, sondern nur auf solche, die sie für ihre Aufgaben benötigen.

Gesundheitsbezogene Daten, etwa deine Patientenakte mit Diagnosen, dürfen zudem nicht unbeaufsichtigt im Krankenzimmer oder in anderen Räumen herumliegen. Und auch bei elektronisch erfassten Daten ist dafür zu sorgen, dass Unbefugte sie nicht einsehen können.

Die Weiterleitung deiner ärztlichen Befunde und sonstiger Daten an Dritte darf darüber hinaus nur an diejenigen Beschäftigten erfolgen, die notwendigerweise und unmittelbar damit befasst sind – sei es in der Behandlung, Pflege oder Verwaltung.

Das Gleiche gilt bei der Dokumentation und Aufbewahrung deiner Befunde und Behandlungsdaten sowie bei der Abrechnung mit deiner Krankenkasse.

Welche Beschwerdemöglichkeiten habe ich?

 

Liegt im Umgang mit deiner HIV-Infektion ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, kannst du dich an den Datenschutzbeauftragten des Bundes oder die Datenschutzbeauftragte deines Bundeslandes wenden. Er oder sie hat die Pflicht, Beschwerden nachzugehen und Empfehlungen für Verbesserungen auszusprechen. Zudem kann er oder sie gravierende Datenschutzmängel beanstanden und bei schwerwiegenden Verstößen auch Bußgelder verhängen.

Handelt es sich um einen Verstoß im öffentlichen Bereich, beispielsweise in einer Behörde oder einem städtischen Krankenhaus, so ist die entsprechende Einrichtung verpflichtet, Amtshilfe zu leisten. Dazu gehört, dem_der Datenschutzbeauftragten Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren und Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bei einem Verstoß im nichtöffentlichen Bereich, etwa in einer Privatklinik oder bei einem anderen privaten Arbeitgeber, ist das Unternehmen gegenüber dem_der Datenschutzbeauftragten zur Auskunft verpflichtet.

In Krankenhäusern gibt es darüber hinaus eigene Datenschutzbeauftragte sowie Patientenbeauftragte, an die du deine Beschwerde richten kannst.