Ungeschützter Sex
Menschen mit HIV machen sich strafbar, wenn sie ungeschützten Sex haben und der_die Partner_in nichts von der Infektion weiß. Hier ist die Rechtslage eindeutig.
Als Schutz vor HIV gilt vor Gericht in jedem Fall die Verwendung von Kondomen.
Schutz durch Therapie wird von deutschen Gerichten derzeit noch unterschiedlich bewertet. Doch mehr und mehr setzt sich auch in der Rechtsprechung der medizinische Kenntnisstand durch, wonach eine HIV-Therapie mit der Folge einer Viruslast unter der Nachweisgrenze einen mindestens ebenso guten Schutz vor HIV bietet wie Kondome.
Manche Paare entscheiden sich bewusst dafür, keine Kondome zu verwenden. Dies kommt auch in Partnerschaften vor, bei denen die HIV-positive Person keine HIV-Therapie durchführt und das Virus somit grundsätzlich weitergegeben werden kann. Verzichten in einem solchen Fall beide Partner_innen einvernehmlich auf Kondome, macht der_die Positive sich nicht strafbar.
In manchen Fällen, die vor Gericht landen, kann die Situation jedoch kompliziert sein. Zum Beispiel wenn sich zuvor ein Paar im Streit getrennt hat und eine Person beschuldigt die andere, obwohl beide über die HIV-Infektion informiert waren.
Absprachen über das Weglassen eines Kondoms bei bekannter HIV-Infektion lassen sich vor Gericht mitunter schwer beweisen. Oft werden sie getroffen, wenn die Beteiligten keinen klaren Kopf haben, zum Beispiel weil sie verliebt sind oder sich im Rausch befinden. Gelegentlich will der_die Kläger_in sich dann nicht mehr an die einmal getroffene Vereinbarung erinnern.