Strafrecht

Die Weitergabe von HIV wird vom deutschen Recht als Körperverletzung angesehen. In bestimmten Fällen ist sie strafbar.
Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung ist, dass eine Anzeige erfolgt und dass die HIV-infizierte Person von der eigenen Infektion weiß.
Die deutschen Gerichte gehen davon aus, dass eine Person, die über ihre Infektion Bescheid weiß, ihre_n Sexpartner_in jedoch nicht darüber informiert und auch keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreift, die Infektion der anderen Person billigend in Kauf nimmt.
Wer alles für den Schutz des Partners beziehungsweise der Partnerin tut, zum Beispiel durch Kondome, ist strafrechtlich auf der sicheren Seite.
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, die Sexpartner_innen von der HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen.
Ob eine erfolgreiche HIV-Therapie mit der Folge einer Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz ist („Schutz durch Therapie“), wird von deutschen Gerichten derzeit noch unterschiedlich beantwortet. Allerdings setzt sich auch in der Justiz mehr und mehr der medizinische Kenntnisstand durch, wonach eine funktionierende HIV-Therapie einen mindestens ebenso guten Schutz vor HIV bietet wie Kondome.
Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird, hängt auch davon ab, ob die HIV-negative Person von der HIV-Infektion des Gegenübers gewusst und in den Kondomverzicht eingewilligt hat.
Wird in einer Partnerschaft einvernehmlich auf Kondome verzichtet und die HIV-negative Person weiß von der Infektion des Partners/der Partnerin, kann es sinnvoll sein, die Vereinbarung zu dokumentieren oder vor Zeug_innen zu treffen.