Was besagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung bietet seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses gilt vor allem für das Arbeitsleben, etwa bei

  • Stellenausschreibungen,
  • Einstellungsverfahren,
  • Weiterbildungsmaßnahmen oder
  • der Mitgliedschaft in einer Beschäftigtenvertretung.

Zwar hast du keinen Anspruch auf Einstellung, Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg, jedoch auf Schadensersatz oder finanzielle Entschädigung. 

Bei ungerechtfertigter Ungleichbehandlung sieht das AGG für Beschäftigte ein Beschwerderecht vor (§ 13 AGG).

Arbeitgeber_innen stehen in der Pflicht, betroffene Mitarbeiter_innen vor weiterer Diskriminierung zu schützen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung zu ergreifen, etwa durch Abmahnung, Versetzung oder Kündigung diskriminierender Personen und/oder durch strukturelle Änderungen.

Dir darf nicht aufgrund einer HIV-Infektion gekündigt werden. Besteht nach Prüfung des Einzelfalls ein Ansteckungsrisiko, so ist dir ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen anzubieten. Außerdem ist es nicht gestattet, im Bewerbungsverfahren oder während einer laufenden Beschäftigung nach einer HIV-Infektion zu fragen. 

Man darf dich auch nicht zu einem HIV-Test im Rahmen des Einstellungsverfahrens verpflichten, weil die HIV-Infektion für die Ausübung fast aller Berufe keine Rolle spielt.

HIV-Tests sind nur dann zulässig, wenn deine Tätigkeit bei sachlicher Betrachtung für Dritte mit einem Infektionsrisiko verbunden sein kann, zum Beispiel wenn du als Chirurg_in arbeitest und bestimmte Operationen durchführst.